Der DRV spricht sich in einer aktuellen Stellungnahme zur Novellierung des Weingesetzes für den Erhalt der Großlagen aus.
Der DRV spricht sich in einer aktuellen Stellungnahme zur Novellierung des Weingesetzes für den Erhalt der Großlagen aus.

Genossenschaften positionieren sich

Der Deutsche Raiffeisenverband e.V. (DRV) spricht sich in einer aktuellen Stellungnahme zur Novellierung des Weingesetzes klar für den Erhalt der Großlagen aus. „Die Großlage muss im Bezeichnungsrecht des neuen Weingesetzes erhalten bleiben“, fordert Franz-Josef Holzenkamp, Präsident des DRV.

Die Integration der Großlage in ein neues Bezeichnungsrecht sei für die Winzer- und Weingärtnergenossenschaften in Deutschland aktuell von großer wirtschaftlicher Bedeutung, so der Präsident. Über die Großlagen vermarkten sie einen erheblichen Teil ihrer Produktion. Außerdem hätten Großlagen einen markenartikelähnlichen Charakter, der Konsumenten Sicherheit und Orientierung gebe, so Holzenkamp.

Die Voranstellung eines Begriffs vor die Großlage lehnt der DRV ab. Anstatt einer Stufe einen Begriff wie „Bereich“ oder „Region“ voranzustellen, sollten alle Stufen auf dem Rückenetikett eindeutig zu kennzeichnen sein. Beispiel: g.U.-Wein -> Großlagenwein -> Ortswein -> Einzellagenwein.

Die Festlegung von Vermarktungszeitpunkten ist nach Auffassung des DRV nur dann sinnvoll, wenn unter Berücksichtigung individueller Lieferfähigkeiten Öffnungsklauseln vereinbart werden könnten. Die Aufsicht darüber könnte in den Kompetenzbereich der Länder liegen, so der Vorschlag des DRV.

Des Weiteren fordert der DRV, dass die Begrenzung der Rebsorten auf der Stufe der Einzellage der jeweiligen Schutzgemeinschaft obliegen sollte. Außerdem spricht sich der DRV für eine Erhöhung des maximal zulässigen Alkoholgehaltes von 1,0 Volumenprozent bzw. 0,5 Volumenprozent für die Stufen „Deutscher Wein bzw. „geschützte geographische Abgabe (g.g.A.)“ aus. -jb-

ddw 08/24 vom 19. April 2024

Themen der Ausgabe

Weinbau

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und Philipp Wedekind vom Weingut Wedekind

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