Mit neuen Auslegungshinweisen zur seiner Corona-Verordnung hat das Land seine Regelungen zum Weinverkauf spezifiziert. Ausgenommen sind weiter ausdrücklich Wein- und Spirituosenhandlungen, »Vinotheken von Winzergenossenschaften« sind nicht mehr erwähnt.
Auf die Positivliste der Verkaufsstellen, die geöffnet werden dürfen, wurde in den Auslegungshinweisen vom 26. März 2020 der reine Weinverkauf als »Direktvermarktung, unmittelbar am Produktionsort« aufgenommen, ohne Ausschank und ohne Verkostung. Damit dürften Winzer, Weingüter und Genossenschaften ihre Verkaufsstellen zum reinen Mitnahmeverkauf wieder öffnen, auch das Problem mit eventuellen Mischsortimenten, wenn etwa noch Weinessig, Traubenkernöl, Traubensaft, oder andere Feinkost angeboten wird, hat sich damit vorerst erledigt.
Auf Nachfrage bestätigt der Badische Weinbauverband, dass auch Weinverkaufsstellen und Vinotheken von Genossenschaften geöffnet bleiben dürfen, wenn sie in unmittelbarer Nähe zum Produktionsstandort platziert sind. (ha, jb)