Brauereien, die weniger als 200.000 Hektoliter pro Jahr produzieren, können für einen kurzen Moment bis Ende 2022 aufatmen: Sie profitieren rückwirkend von der nun beschlossenen Biersteuermengenstaffel. (Foto: Pixabay)
Brauereien, die weniger als 200.000 Hektoliter pro Jahr produzieren, können für einen kurzen Moment bis Ende 2022 aufatmen: Sie profitieren rückwirkend von der nun beschlossenen Biersteuermengenstaffel. (Foto: Pixabay)

Alte Biersteuermengenstaffel tritt in Kraft

Die Wiederherstellung der „alten“ Biersteuermengenstaffel ist vor kurzem beschlossen worden. Dies teilt der Verband der Private Brauereien Deutschlands aktuell mit. 

Nachdem bereits der Deutsche Bundestag Anfang Mai den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer angenommen hat, hat nun auch der Bundesrat dem Gesetz am 28. Mai zugestimmt. Teil des Gesetzes ist auch die vom 1. Januar dieses Jahres bis 31.Dezember 2022 befristete Wiederherstellung der „alten“ Biersteuermengenstaffel in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2004 in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz.

„Mit der Wiederherstellung der ,alten‘ Biersteuermengenstaffel wird einer jahrelangen Forderung des Verbandes Private Brauereien entsprochen und die Kürzung der ermäßigten Biersteuersätze durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 rückgängig gemacht. Die Politik erkennt mit der Wiederherstellung der ,alten‘ Biersteuermengenstaffel die existenzgefährdende Situation der mittelständischen Brauwirtschaft durch die Corona-Pandemie, aber auch die wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung des Nahrungsmittels Bier an. Wir begrüßen diesen Schritt daher nachdrücklich, mit dem auch ein weiterer Forderungspunkt aus dem gemeinsamen Offenen Brief von über 300 Brauereien von Februar 2021 erfüllt wird“, so Roland Demleitner, Geschäftsführer Private Brauereien Deutschland.

Konkret soll die Biersteuermengenstaffel in der „alten“ Fassung von 2003 rückwirkend ab 1. Januar 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2022 wiedereingeführt und die vor 2003 geltenden Steuersätze des § 2 Abs. 2 BierStG entsprechend wiederhergestellt werden. Die ermäßigten Biersteuersätze sein laut Private Brauer wie bisher auf kleine unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter Bier beschränkt.

 

Das sind die neuen Steuersätze

Die auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise vorgeschlagene Wiederherstellung der „alten“ Biersteuermengenstaffel auf den Stand vor 2004 führt zu folgenden ermäßigten Steuersätzen:
- bei einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger: 50,0% statt aktuell 56,0%,
- bei einer Jahreserzeugung von 10.000 hl: 60,0% statt aktuell 67,2%,
- bei einer Jahreserzeugung von 20.000 hl: 70,0% statt aktuell 78,4% und
- bei einer Jahreserzeugung von 40.000 hl: 75,0% statt aktuell 84,0% des Regelsteuersatzes.

Von den Steuerentlastungen würden rund 1.460 der bundesweit 1.520 Brauereien profitieren – das seien laut Verband rund 95 Prozent aller Brauereien in Deutschland. Die Steuerersparnis mache in den beiden betreffenden Jahren einen finanziellen Gesamtumfang in Höhe von ca. 6,9 Millionen Euro aus.

Nach Angaben der Privaten Brauer müssen nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums Brauereien die Anwendung der rückwirkend ab 1. Januar 2021 geltenden ermäßigten Biersteuersätze nicht selbst beantragen, sondern können automatisch mit einer Erstattung rückwirkend zum 1. Januar 2021 rechnen. Die Hauptzollämter sollen angewiesen werden, die Biersteuerbescheide rückwirkend im automatisierten Verfahren zu ändern.

Wenngleich die Wiederherstellung der „alten“ Biersteuermengenstaffel bisher nur auf 2 Jahre befristet sei, werde sich der Verband Private Brauereien selbstverständlich für die dauerhafte Wiederherstellungen einsetzen. Die ermäßigten Biersteuersätze nach § 2 Abs. 2 BierStG dienten laut Verband dem Strukturerhalt einer mittelständischen Brauwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland und sollen einen Beitrag dazu leisten, die größenbedingten Wettbewerbsnachteile kleiner, unabhängiger Brauereien im Vergleich zu großen Braukonzernen zumindest teilweise auszugleichen. Dieser wirtschaftspolitische Zweck bleibe nach Ansicht der Privaten Brauer auch nach dem Jahr 2022 gegeben. //pip

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GZ 09/24

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