Gastronomen und Brauereien in Not können bis Ende April durchatmen: Die  Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist bis 30. April verlängert worden. (Foto: Adobe Stock)
Gastronomen und Brauereien in Not können bis Ende April durchatmen: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist bis 30. April verlängert worden. (Foto: Adobe Stock)

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. April

Die Bundesregierung hat heute die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus bis zum 30. April dieses Jahres verlängert.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten über den 31. Januar hinaus ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern und Arbeitsplätze zu erhalten. Es ist gut, dass wir uns jetzt in der Koalition hierauf einigen konnten." Durch die Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie würden laut Lambrecht auch Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten, die tragfähige Geschäftsmodelle hätten und vor der Pandemie erfolgreich am Markt tätig gewesen seien. Von solchen Unternehmen könne man in der Regel annehmen, dass sie nach dem Abklingen der Krise auch wieder profitabel arbeiten. Der Staat stelle ihnen umfangreiche finanzielle Hilfen zur Verfügung, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Die Prüfung der Anträge nehme aber Zeit in Anspruch, deshalb seien die Hilfen vielfach noch nicht zur Auszahlung gekommen. "Wir dürfen diesen Unternehmen nicht die Gelegenheit nehmen, durch die staatlichen Hilfen wieder finanziell auf die Beine zu kommen."

Verlängerung soll Schuldnern helfen, die noch auf die Auszahlung der Corona-HIlfen warten

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist

Wie schon bisher gelte die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen sei und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehe. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absehe, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlägen, handele die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies könne laut Bundesjustizministerium sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden.
Die neuen Regelungen sollen ab dem 1. Februar 2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen, heißt es. //pip

Die Formulierungshilfe kann hier abgerufen werden.

GZ 08/24

Themen der Ausgabe

Titelthema: Mineral- und Tafelwasserverordnung

Der Entwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Neufassung der Mineral- und Tafelwasserverordnung könnte zu Verwerfungen im gesamten Mineralwassermarkt führen. Verbände fordern daher dringend Nachbesserungen.

Aktuelles Interview: Jürgen Reichle, VDM

Jürgen Reichle, Geschäftsführer des Verbands Deutscher Mineralbrunnen, sieht beim vorgelegten Entwurf für die Mineral- und Tafelwasserverodnung Verbesserungsbedarf in mehreren Punkten. Der nächste Schritt sei eine intensive Dialogphase mit Bund und Ländern.

Gastkommentar: Thomas Fischer, DUH

Thomas Fischer, Bereichsleiter Kreislaufwirtschaft bei der Deutschen Umwelthilfe, hält die in der PPWR festgelegt Mehrwegquote von vorerst 10 Prozent für deutlich zu niedrig angesetzt. Ein erhoffter Rückenwind für Mehrweg werde so ausbleiben sagt er und fordert deshalb nationale Maßnahmen zum Mehrwegschutz.