Wie die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) mitteilt, hält das Bundesarbeitsgericht unterschiedlich hohe Nachtzuschläge bei Coca-Cola (CCEP) und anderen Lebensmittelherstellern mit seinem heutigen Beschluss für rechtens und sieht damit keine Anhaltspunkte für Ungleichberechtigung. Aktuell sind am BAG 400 Nachtzuschlags-Verfahren aus NGG-Branchen anhängig.
Konkret sei es laut NGG um die Frage gegangen, ob bei bei Coca-Cola (CCEP), Frischli Milchwerke, Nestlé und FrieslandCampina Kievit unterschiedlich hohe Nachtschichtzuschläge zulässig seien und somit möglicherweise eine Ungleichbehandlung der Beschäftigten darstelle. Medienberichten zufolge hatte unter anderem eine Mitarbeiterin von CCEP in Berlin geklagt. Nach dem Tarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie Berlin und Region Ost betrage der Zuschlag für regelmäßige Nachtschichtarbeit 20 Prozent, für unregelmäßige Nachtarbeit hingegen 50 Prozent. Dass hier eine Ungleichbehandlung vorliege, hat das BAG zurückgeweisen.
„Das Bundesarbeitsgericht hat heute entschieden, dass bei der Höhe der Nachtschichtzuschläge auch die Planbarkeit berücksichtigt wird. Das müssen wir akzeptieren", kommentiert Freddy Adjan, stellvertretender Vorsitzender der NGG, die richtungsweisende BAG-Entscheidung. Beschäftigte hätten so in Zukunft die nötige Klarheit über den Sachverhalt. Zum Hintergrund: Aktuell sind am Bundesarbeitsgericht etwa 400 Verfahren zum Thema Nachtschichtzuschläge anhängig. Insgesamt geht es um über 6.000 aktuell noch offene Verfahren aus verschiedenen Branchen der NGG. //cc